Glossar

Glossar

Begriffe rund um Telemedizin / Digitale Versorgung

A

Apothekenverwaltungssoftware

  • Umfasst verschiedene Produkte zur softwarebasierten Unterstützung der Tätigkeiten in der Apotheke
  • Diese umfasst neben dem Zugang zur TI um E-Rezepte einlösen zu können, die Warenwirtschaft (daher auch im „Jargon“ oft Warenwirtschaftssystem genannt), Produkt bzw. Faktendatenbanken mit pharmazeutischen Informationen, sowie Module zur Rechnungsverwaltung und Kunden(Patienten)betreuung. Siehe Apothekenverwaltungssoftware

Aktionsforum Telematik im Gesundheitswesen

B

Bundesministerium für Gesundheit

  • Dienstsitz in Bonn und Berlin
  • Erarbeitung von Gesetzesentwürfen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
  • Themen: Gesetzliche Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit des Gesundheitssystems, Gesundheitsschutz und Krankheitsbekämpfung
  • siehe Bundesgesundheitsministerium

Bundeseinheitlicher Medikationsplan

  • Versicherte haben darauf Anspruch, wenn sie mind. drei Arzneimittel für einen Zeitraum von 28 Tagen durchgehend oder länger bekommen
  • Gilt nur für Medikamente, die über die Blutbahn systemisch den gesamten Körper erfasst, wodurch Salben und Cremes ausgenommen sind
  • Wird durch einen/eine Arzt/Ärztin erstellt und als Papierform ausgehändigt (§ 31a SGB V)
  • Im BMP stehen folgende Information
    • Name des Medikaments
    • Wirkstoff
    • Dosierung/Stärke
    • Form des Medikaments
    • Einnahmezeit
    • Gründe für Einnahme
    • Hinweise
    • Stammdaten des/der Patient:innen
    • Wird auf Papier ausgestellt

Bundesverband Gesundheits-IT

  • Vertritt IT-Anbieter im Gesundheitswesen
  • Stellen Software und E-Health-Anwendungen für den ambulanten und klinischen Sektor her
  • Siehe Bundesverband Gesundheits-IT

D

Datenaustausch mit Leistungserbringern in der gesetzlichen Unfallversicherung

  • Elektronisches Datenübertragungsverfahren im Gesundheitswesen
  • Seit 01.01.2007 verpflichtend
  • „Durchgangsarzt/ärztin“ erfasst die Daten in der Praxis- bzw. Krankenhaussoftware, welche verschlüsselt und digital signiert an die Unfallkassen und/oder Berufsgenossenschaften übertragen werden
  • Siehe DALE-UV

Deutsches Elektronisches Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz

Digitale Gesundheitsanwendungen

  • Auch “App Auf Rezept” gennannt
  • Eine App die von einer Ärzt:in oder Psychotherapeut:in verschrieben wird
  • Gibt es für verschiedene Diagnosen z.B. Adipostias, Migräne, Brustkrebs
  • Ist ein Medizinprodukt und wird daher vom Bundesinstitut für Arzneimittelsicherheit und Medizinprodukte (BfArM) geprüft und bewertet
  • Siehe DiGA-Verzeichnis im BfArM-Portal
  • (gesetzlich) Versicherte und Leistungserbringer erhalten eine „Digitale Identität“, um einen Zugang zu allen Anwendungen der TI zu erhalten (alternativ zur eGK)
  • Ab Januar 2024 sind gesetzliche Krankenkassen verpflichtet digitale Identitäten (GesundheitsIDs) ihren Versicherten anzubieten (§ 291 Abs. 8 SGB V)
  • Siehe https://www.gematik.de/telematikinfrastruktur/gesundheitsid

Kommunikation mit Hilfe digitaler Medien

Digital-Gesetz (Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung im Gesundheitswesen)

  • Kernelement: Einführung der Opt-Out elektronischen Patientenakte (ePA), welche auch „ePA für alle“ genannt wird
  • Die „ePA für alle“ bekommt jeder/jede gesetzlich Versicherte bis zum 15.01.2025, außer es wird aktiv widersprochen
  • Weitere Inhalte:
    • E-Rezept wird verbindlicher Standard in der Arzneimittelversorgung
    • Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) sollen auf digitale Medizinprodukte der Risikoklasse IIb ausgeweitet werden
    • Assistierte Telemedizin wird etabliert, um niedrigschwelligen Zugang zur Versorgung zu schaffen
    • Ein sog. Digitalbeirat soll die gematik bei Fragen zum Datenschutz, Datensicherheit, Datennutzung und Anwenderfreundlichkeit beraten
  • Noch nicht in Kraft getreten
  • Siehe Digital-Gesetz (DigiG)

Digitales Versorgungsgesetz

  • Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation
  • Ziele:
    • digitale Gesundheitsanwendungen zügig in die Versorgung zu bringen,
    • mehr Leistungserbringer (z. B. in der Pflege) an die Telematikinfrastruktur anzuschließen,
    • die Anwendung von Telemedizin zu stärken, z. B. durch die Ausweitung von Telekonsilien und eine Vereinfachung der Durchführung von Videosprechstunden,
    • Verwaltungsprozesse durch Digitalisierung zu vereinfachen,
    • Krankenkassen mehr Möglichkeiten zur Förderung digitaler Innovationen zu geben,
    • den Innovationsfonds mit 200 Millionen Euro pro Jahr fortzuführen und weiterzuentwickeln,
    • ein Verfahren zur Überführung erfolgreicher Ansätze aus Projekten des Innovationsfonds in die Regelversorgung zu schaffen sowie
    • eine bessere Nutzbarkeit von Gesundheitsdaten für Forschungszwecke zu ermöglichen.
    • in Kraft getreten am 09.12.2019
    • Siehe Digitale-Versorgung-Gesetz

Dienstleister vor Ort 

  • Serviceanbieter, welche sich um die Installation und Betreuung von Geräten und Software/Anwendungen bei LEI kümmern
  • Schließen LEI an die TI an
  • Siehe Dienstleister vor Ort
  • Sind Anbieter, die Anwendungen, Dienste oder Komponenten im Rahmen des TI-Systems bereitstellen
  • Diese sind erforderlich für die Nutzung bestimmter Services, jedoch nicht als Bestandteil des TI-Produkttyps
  • Beispiele: Hersteller von Primärsystemen sowie QES-Clients
  • Siehe Informationen für Hersteller und Anbieter

E

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

  • Verpflichtend für alle Ärzt:innen
  • Ärzt:innen versenden die AU an die Krankenkassen
  • Die eAU wird vor dem Versand mit der qualifizierten elektronischen Signatur (QES) des eHBAs signiert (Stapelsignatur und Komfortsignatur möglich)
  • Siehe eAU-Bundesärztekammer
  • Siehe eAU-Kassenärztliche Bundesvereinigung

Elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren Zahnärzte

  • Verpflichtend für alle Vertragsärzt:innen
  • Ermöglicht die Kommunikation zwischen Zahnarztpraxen und Krankenkassen
  • Der elektronische Datenaustausch erfolgt über KIM
  • Einführungsphase läuft seit 01.01.2023 für Kieferorthopädie, Kiefergelenkserkrankungen, Kieferbruch und Zahnersatz
  • Alle genehmigungspflichtigen zahnärztlichen Leistungen, die vorher auf Papier gedruckt worden, werden digital abgewickelt
  • Zahnärzt:innen sind mit dem EBZ in der Lage elektronische Heil- und Kostenpläne zu erstellen
  • Siehe EBZ-Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung

Elektronische Ersatzbescheinigung

  • Gesetzlich Versicherte benötigen die elektronische Gesundheitskarte (eGK) beim Besuch einer medizinischen Einrichtung für den Einlesen und automatisierten Abgleich der Versichertenstammdaten, sofern die eGK vergessen wurde
  • Dient zur Überprüfung des Versichertenstatus
  • Vorgang:
    • Ein von der Praxis bzw. medizinischen Einrichtung bereitgestellter QR-Code kann von der gesetzlich versicherten Person via Krankenkassen-App, um die Datenübertragung zwischen Krankenkasse und der Praxis/medizinischen Einrichtung zu initiieren
    • Bei erfolgreicher Übermittlung erhält die Einrichtung eine eEB als Bestätigung des Versichertenverhältnisses
    • Alternativ können Praxen mittels KIM-Abfrage die Daten mit der Krankenkasse abgleichen
    • Siehe Elektronische Ersatzbescheinigung

Elektronische Gesundheitskarte

  • Berechtigungsnachweis, um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen zu können
  • Versichertendaten sind hinterlegt
  • Neuste eGKs sind NFC-fähig, was die Nutzung von E-Rezepten oder der ePA ermöglicht
  • Auf der eGK befindet sich das Versichertenstammdaten-Management (VSDM)
  • Auf Wunsch können zusätzlich Notfalldaten gespeichert werden
  • Ebenfalls kann der elektronische Medikationsplan (eMP) auf der eGK gespeichert werden
  • In der Zukunft ist geplant, die Notfalldaten und den eMP als integrale Bestandteile der ePA innerhalb der Telematikinfrastruktur zu integrieren
  • Siehe Elektronische Gesundheitskarte-gematik
  • Siehe  Elektronische Gesundheitskarte-Bundesgesundheitsministerium

Elektronisches Rezept

  • Digitale Version des Papierrezepts
  • Ab 01.01.2024 verpflichtend
  • Arzt*Ärztin erstellt das E-Rezept digital, signiert es in der Arztpraxis und Patient*innen können dies anschließend in der Apotheke einlösen.
  • Synonym: Elektronische Verordnung (eVO)
  • Es gibt folgende Einlöseweg für die Patinet:innen:
    • über die eGK
    • E-Rezept-App der gematik
    • Papierausdruck (Token)
  • Siehe E-Rezept-gematik
  • Siehe E-Rezept-Bundesgesundheitsministerium

Elektronischer Arztbrief

  • Arztbriefe können aus dem PVS-System versendet und empfangen werden
  • Voraussetzung: eHBA und QES
  • Unterschieden wird in strukturierte und unstrukturierte eArztbriefe:
    • Bei strukturierten eArztbriefen entsprechenden diese einem standardisierten Format, welches durch z. B. dem PVS auszulesen sind
    • Es gibt verschiedene Textbausteine, die bei strukturierten eArztbriefen ausgelesen werden können:
      • Anamnese
      • Diagnose
      • Untersuchungsbefund
      • Medikation und empfohlene Therapie
    • Der unstrukturierte eArztbrief folgt keinem standardisierten Format

Elektronischer Heilberufsausweis

Elektronisches Gesundheitsberufsregister

  • Ärztliches Fachpersonal, Psychotherapeut:innen, und Apotheker:innen erhalten eHBA und SMC-B über ihre Kammern.
  • eHBA und SMC-B werden für Heilberufler:innen ohne eigene Körperschaften durch das eGBR ausgegeben
  • Standort: Bezirksregierung Münster in Nordrhein-Westfalen angesiedelt.
  • Das eGBR arbeitet im Ausgabeverfahren mit verschiedenen Behörden und Stellen im gesamten Bundesgebiet zusammen
  • Aktuell können folgende Berufsgruppen und Leistungserbringerorganisationen ihren eHBA beim eGBR beantragen:
    • Pflegefachleute,
    • Altenpfleger:innen,
    • Gesundheits- und Krankenpfleger:innen,
    • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger:innen,
    • Physiotherapeut:innen,
    • Hebammen,
    • Notfallsanitäter:innen (mit Berufserlaubnis aus bestimmten Bundesländern),
    • Betriebsstätten der Geburtshilfe,
    • Gesundheits-, Kranken- und Altenpflege,
    • Physiotherapie
  • eGBR befindet sich im Aufbau und plant, zukünftig auch weiteren Gesundheitsfachberufen den eHBA und der SMC-B zu ermöglichen
  • Siehe Elektronisches Gesundheitsberuferegister – eGBR

Elektronische Patientenakte

Elektronischer Medikationsplan

  • Löst den bundeseinheitlichen Medikationsplan (BMP) ab
  • Ist auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert und kann von dem Praxisverwaltungssystem (PVS) der Praxis übernommen, gespeichert und aktualisiert werden
  • Nutzung ist für Patient:innen freiwillig
  • Pflicht zum Anlegen und Aktualisieren liegt bei Ärzt:innen, wie Hausärzt:innen sowie Fachärzt:innen in Praxen und Krankenhäusern und Apotheken
  • Im eMP können folgende Informationen entnommen werden:
    • Name des Medikaments
    • Wirkstoff
    • Dosierung/Stärke
    • Form des Medikaments
    • Einnahmezeit
    • Gründe für Einnahme
    • Hinweise
    • Stammdaten des/der Patient:innen
  • Siehe eMP-Kassenärztliche Bundesvereinigung
  • Siehe eMP-gematik
  • Siehe eMP-Bundesärztekammer

F

  • Anbieter, der von der gematik zugelassen ist, stellt die Fachanwendung zentral bereit. Es handelt sich um eine technische Anwendung, welche entweder freiwillig oder verpflichtend ist.
  • Beispiele: E-Rezept, ePA, KIM
  • Siehe Anwendungen der Telematikinfrastruktur
  • Bestandteile der TI, aber kein Bestandteil der TI-Plattform
  • Beispiele für Fachdienste

G

Gesellschaft für Telematikanwendungen und der elektronischen Gesundheitskarte mbH

  • wurde im Auftrag des BMG gegründet
  • Zusammenschluss von Leistungserbringern und Kostenträgern zu je 50% (bei Gründung)
  • BMG hält 51% der Gesellschaft (seit 2019)
  • siehe  www.gematik.de

Gesundheitsdatennutzungsgesetz (Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten)

    • Nutzung von Therapiedaten für die Forschung soll erleichtert werden
    • Wichtige Inhalte:
      • Es wird eine zentrale Datenzugangs- und Koordinierungsstelle für die Nutzung von Gesundheitsdaten eingerichtet
      • Datenhaltung erfolgt dezentral
      • Einführung eines Forschungsgeheimnisses bei der Nutzung von Gesundheitsdaten
      • Federführende Datenschutzaufsicht für länderübergreifende Forschung wird auf Gesundheitsdaten ausgeweitet
      • Stärkung der Eigenforschung von Gesundheitseinrichtungen
      • Weiterentwicklung des Forschungsdatenzentrums Gesundheit
      • Einführung eines Opt-Out-Verfahrens für Datenfreigabe aus der ePA
      • Personalisierte Hinweise durch Kranken- und Pflegekassen an Versicherte
    • Noch nicht in Kraft getreten
    • Siehe GDNG-Bundesgesundheitsministerium
  • Sogenannte Wearables (z. B. Fitnessuhr mit Puls, Schlafüberwachung…) oder Gesundheitsapps speichern persönliche Daten zu spezifischen Gesundheitsthemen
  • Patient:innen nehmen die Rolle der gesundheitsorientierten Konsumenten ein und sollen dazu befähigt werden können, Gesundheit und Krankheit zunehmend punktuell selbständig stärker zu managen.
  • Siehe weitere Informationen zu Gesundheitstracking

H

Highspeed-Konnektor

  • Dient als Nachfolger der physischen Einbox- und Rechenzentrumskonnektoren
  • Virtualisierte TI-Konnektoren, die auf Server-Hardware mit hoher Leistung, in einem Rechenzentrum betrieben wird
  • ist in der Lage, um ein Vielfaches mehr SMC-B Karten zu verwalten
  • Siehe Konnektor-gematik

I

Informationstechnische Systeme in Krankenhäusern

  • In Krankenhäusern müssen Behandlungsdaten schnell und sicher ausgetauscht werden. ISiK (Informationstechnische Systeme in Krankenhäusern) verbindet alle IT-Systeme, die vor Ort zum Einsatz kommen, damit wichtige Informationen ohne Umwege dort landen, wo sie benötigt werden
  • Die ISiK-Standards sind verbindlich und müssen mit einer Übergangsfrist von 24 Monaten umgesetzt werden
  • Siehe ISiK-gematik
  • Der Innovationsfonds wurde mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) im Jahr 2015 geschaffen
  • Ziel ist die Verbesserung der Gesundheitsversorgung in Deutschland
  • In den Jahren 2016 bis 2019 wurden insbesondere sektorenübergreifende Versorgungsformen und die patientennahe Versorgungsforschung gefördert
  • Wird aus Mitteln der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) finanziert
  • Siehe Innovationsfonds

Integrierte Versorgung

  • Keine Trennung von ambulanter und stationärer Versorgung,
  • mehr Vernetzung, um Doppelstrukturen zu vermeiden
  • Mit Hilfe der Gesundheitstelematik sollen die Vernetzungsmöglichkeiten verbessert werden
  • Siehe Integrierte Versorgung-BZgA

K

Kommunikation im Medizinwesen

  • Über die KIM – ähnlich einem E-Mail -System – können medizinische Einrichtungen Daten wie Arztbriefe, Befunde und Röntgenbilder verschlüsselt, versenden und empfangen
  • Die Ver- und Entschlüsselung der KIM-Nachrichten finden durch den TI-Konnektor statt
  • Über diesen Dienst soll perspektivisch die gesamte Kommunikation im Gesundheitswesen erfolgen
  • Siehe KIM-Bundesärztekammer
  • Siehe KIM-Kassenärztliche Bundesvereinigung
  • Siehe KIM-gematik

Krankenhausinformationssystem

  • dient zur Abbildung digitaler Prozesse in Krankenhäusern und als Schnittstelle zu weiteren Akteur:innen im Gesundheitssystem
  • Notfalldatensatz, elektronischer Medikationsplan oder Daten der elektronischen Gesundheitskarte können angezeigt werden
  • Siehe Was ist ein KIS?

Dienstkennung KIM

  • Geschützte Kommunikationsfunktion für Behandler:innen bezogen auf den einen Patienten auf Grundlage der TI. (Nicht Messenger für Fachkreise, sondern sichere, fallbezogene Kommunikation)
  • Siehe KOM-LE-gematik
  • Hardware-Komponente, welche in die Infrastruktur der Institution integriert wird

L

Leistungserbringer

Leistungserbringer-Institution

  • Summe von Leistungserbringer, die in organisatorischen Einheiten oder juristischen Personen zusammengefasst werden
  • Beispiele:
    • Krankenhäuser
    • (Zahn-)Arztpraxen
    • Medizinische Versorgungszentren

Leistungserbringer-Organisation

  • Summe von Leistungserbringer, die in einer Standesorganisation zusammengefasst werden
  • Beispiele:
    • Kassenärztliche Bundesvereinigung
    • Deutsche Krankenhausgesellschaft
    • Bundesärztekammer

Laborinformationssystem

  • Zentrales IT-System der Labore
  • Speicherung, Abruf und Validierung von Labordaten
  • Schnittstelle zu digitalen Angeboten und Anwendungen für Patient:innen und Leistungserbringern. Es werden relevante medizinische Daten übermittelt
  • Ist ein Primärsystem und kein Bestandteil der TI-Plattform
  • Siehe Was ist ein Laborinformationssystem?

M

  • Medikationsliste soll in die ePA für alle fließen
  • Ersetzt nicht den Medikationsplan
  • Wird automatisch erstellt, wo Verordnungsdaten des/der Arztes/Ärztin hineinfließen (Verordnungs- und Dispensierinformationen)
  • Anders als beim Medikationsplan enthält die Medikationsliste keine Anwendungshinweise für Versicherte
  • Siehe Was kommt in die ePA für alle-Kassenärztliche Bundesvereinigung

N

Notfalldatensatz

  • Alle Daten, die für das Notfalldatenmanagement relevant sind, sind enthalten
  • Z. B. medizinische Hintergrundinformationen
  • Siehe Notfalldaten-gematik

Notfalldatenmanagement

  • Enthält notfallrelevante Informationen wie Diagnosen, Arzneimittel, Allergien und Schwangerschaftsstatus
  • Ärzte:innen können in medizinischen Notfällen wichtige Informationen von der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) abrufen
  • Der Notfalldatensatz kann auf Wunsch in der elektronischen Patientenakte gespeichert werden
  • Alle Versicherten mit Vorerkrankungen, Allergien usw. haben seit Mitte 2020 Anspruch auf einen Notfalldatensatz
  • Siehe Notfalldatenmanagement

O

Telemedizinisch gestützte Betreuung von Patienten

P

Praxisverwaltungssoftware

  • Ist ein Praxismanagementsystem (Primärsystem und somit kein Bestandteil der TI-Plattform)
  • Für die Buchhaltung, Abrechnungen (online)
  • Zugriff auf ePA möglich
  • Siehe Praxisverwaltungssystem

Primärsystem

  • alle IT-Systeme, die vor Ort bei einem Leistungserbringer eingesetzt werden
  • administrative Hoheit besitzt der Leistungserbringer
  • kein Bestandteil der TI-Plattform
  • Siehe Primärsysteme in der TI

Q

Qualifizierte elektronische Signatur  

  • ist eine rechts- und fälschungssichere Signatur von Verordnungen und Dokumenten
  • Jede Signatur kann einem/einer Inhaber*in zugeordnet werden und erhält einen Zeitstempel
  • Gleichgesetzt mit einer handschriftlichen Unterschrift auf Papier
  • Siehe Digitale Signaturen

R

  • Von Berufsgruppe zu Berufsgruppe unterschiedlich in der Höhe
  • Bundesministerium für Gesundheit (BMG) regelt dies per Rechtsverordnung
  • Auch TI-Pauschale genannt
  • Siehe Refinanzierungspauschalen

S

Security Module Card – Type B

  • elektronischer Institutionsausweis für Apotheken und Krankenhäuser bzw. elektronischer Praxisausweis für (Zahn-)ärzt*innen und Psychotherapeut*innen
  • ermöglicht sicheren Zugang zur TI und dient als Authentifizierung einer Praxis/Einrichtung (auch auf den Zugriff auf Daten der eGK)
  • Die SMC-B ist so groß, wie eine gängige SIM-Karte und wird in das Kartenlesegerät gesteckt
  • Siehe SMC-B-Kassenärztliche Vereinigung Hamburg
  • Spezielle Variante der SMC-B
  • Ermöglicht Zugang zur TI, wodurch KIM nutzbar ist
  • Keinen Zugriff auf die eGK und medizinische Daten von Versicherten
  • Wird durch die gematik an berechtigte Organisationen vergeben
  • Beispiel für berechtigte Einrichtungen
    • Einrichtungen der Gesellschafter der gematik
    • Kartenherausgeber
    • Abrechnungsdienstleister
    • Register im Gesundheitswesen
    • Siehe SMC-B ORG

T

  • Hinzuziehung eines/ einer weiteren Spezialist*in (Zweitmeinung) mit Hilfe einer telematikgestützten Konferenz
  • Vergleichbar mit dem Konsiliarschein in der Klinik – könnte die Versorgung in kleinen Kliniken oder ländlichen Regionen mit geringer Facharzt-Dichte erheblich verbessern
  • Die zu besprechenden Befunde können via TI geteilt werden, es ist also mehr als nur “Bildtelefonie”
  • Siehe Telekonsil-Bundesärztekammer
    • Bedeutung: Anwendung von Telekommunikation und Datenübertragung.
    • Der Begriff ist ein Kunstwort aus „Telekommunikation“ und „Informatik“
    • Siehe Was ist Telematik?

Vernetzung verschiedener IT-Systeme

  • alle Akteure des Gesundheitswesensim Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung sollen sektoren- und systemübergreifenden vernetzt werden.
  • ein geschlossenes Netz, zu dem nur registrierte Nutzer:innen (Personen oder Institutionen) mit einem elektronischen Heilberufs- und Institutionsausweis Zugang erhalten.
  • Mit dem Wort Telematikinfrastruktur (TI) ist vor allem die tatsächliche Infrastruktur gemeint (das Schienennetz, die Bahnhöfe etc.), die den Betrieb ermöglicht – nicht der Betrieb selbst
  • Siehe Was ist Telematikinfrastruktur?

Nationales Forum zur Telematik für die Gesundheit

  • Sichere Authentisierung von Nutzern für digitale Gesundheits-Anwendungen.
  • Berechtigt Ärzt:innen und medizinisches Personal und gewährt Zugriff auf die jeweilige Anwendung, wie z.B. DEMIS oder den TI-Messenger
  • Ermöglicht sichere Authentifizierung für verschiedene TI-Anwendungen
  • Erweitert die Nutzungsmöglichkeiten der Telematikinfrastruktur im gesamten Gesundheitssektor
  • Siehe TI-Authenticator

TI-Messenger

  • Medizinisch relevante Informationen können mit dem TI-Messenger schnell und unkompliziert ausgetauscht werden
  • Mehrfach vor dem Zugriff durch Dritte geschützt
  • Basiert auf dem Matrix-Protokoll
  • Beispiele, wo TIM genutzt werden kann:
    • Smartphone
    • PC
  • Siehe TI-Messenger-gematik
  • Siehe TI-Messenger-Bundesärztekammer
  • Ermöglicht Zugang zur Telematikinfrastruktur (TI) für kleine Einrichtungen
  • Mithilfe eines Highspeed-Konnektor findet der Zugang mit dem TI-Gateway statt
  • Dienstleister betreiben das TI-Gateway in geprüften Rechenzentren
  • Medizinische Einrichtungen verbinden sich sicher und verschlüsselt mit dem TI-Gateway
  • Mehrere Einrichtungen können sich gleichzeitig über das TI-Gateway mit der TI verbinden
  • Eigenständiger Konnektor ist nicht erforderlich, da der Anbieter des TI-Gateways den Betrieb sicherstellt
  • Medizinische Einrichtungen schließen Vertrag mit einem zugelassenen Dienstleister für die Nutzung des TI-Gateways
  • Siehe TI-Anbindung

Telematikplattform für Medizinische Forschungsnetze

Termin-Service-Vergabe-Gesetz

  • Gesetz für schnellere Terminvergabe und bessere Versorgung
  • Ziele:
    • allen gesetzlich Versicherten einen gleichwertigen Zugang zur ambulanten ärztlichen Versorgung zu ermöglichen, indem Wartezeiten auf Arzttermine verkürzt werden, das Sprechstundenangebot erweitert und die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen verbessert wird,
    • die Versorgung in ländlichen und strukturschwachen Regionen zu verbessern, indem die Grundlagen der Bedarfsplanung weiterentwickelt und die Förder- und Sicherstellungsinstrumente der Kassenärztlichen Vereinigungen erweitert werden,
    • Leistungsansprüche der Versicherten in einzelnen Bereichen der ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung zu erweitern und
    • dass Patientinnen und Patienten die Möglichkeiten der Digitalisierung im Gesundheits- wesen im Versorgungsalltag stärker praktisch nutzen können.
  • in Kraft getreten am 11.05.2019
  • Siehe Termin-Service-Vergabe-Gesetz

Q

Qualifizierter Vertrauensanbieter

  • Generierung, Prüfung und Validierung elektronischer Signaturen, Siegel und Zeitstempel, sowie die sichere Zustellung elektronischer Einschreiben und die Ausstellung der entsprechenden Zertifikate.
  • Erstellung, Überprüfung und Validierung von Zertifikaten zur Authentifizierung von Websites.
  • Sicherer Speicher von elektronischen Signaturen, Siegeln und Zertifikaten, die in Verbindung mit diesen Diensten stehen.
  • Wird bei der Beantragung von SMC-B und eHBA benötigt
  • Siehe Übersicht aller Vertrauensanbieter

V

Versichertenstammdatenmanagement

  • Ziel: die Versichertenstammdaten der gesetzlich Krankenversicherten (persönliche Daten und Angaben zur GKV), die auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert sind, aktuell zu halten
  • Diese Informationen sollen automatisiert aktualisiert werden. Mit dem VSDM können die berechtigten Leistungserbringer prüfen, ob die eGK gültig ist
  • Praxen müssen das VSDM bei jedem ersten Arzt-Patienten-Kontakt im Quartal durchführen und den Nachweis der Kassenärztlichen Vereinigung mit Abrechnungsunterlagen nachweisen
  • Siehe Versichertenstammdatenmanagement

Virtuelles Privates Netzwerk 

  • Virtuelles, nicht öffentliches Netzwerk, in dem hochsensible Informationen datenschutzkonform ausgetauscht werden können
  • Für den Aufbau einer Verbindung in das VPN-Netzwerk der TI, ist der TI-Konnektor zuständig
  • Siehe VPN-Zugangsdienst

Z

Zentrum für Telematik und Telemedizin GmbH