Glossar
Begriffe rund um Telemedizin / Digitale Versorgung
A
Apothekenverwaltungssoftware
- Umfasst verschiedene Produkte zur softwarebasierten Unterstützung der Tätigkeiten in der Apotheke
- Diese umfasst neben dem Zugang zur TI um E-Rezepte einlösen zu können, die Warenwirtschaft (daher auch im „Jargon“ oft Warenwirtschaftssystem genannt), Produkt bzw. Faktendatenbanken mit pharmazeutischen Informationen, sowie Module zur Rechnungsverwaltung und Kunden(Patienten)betreuung. Siehe Apothekenverwaltungssoftware
B
Bundesministerium für Gesundheit
- Dienstsitz in Bonn und Berlin
- Erarbeitung von Gesetzesentwürfen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
- Themen: Gesetzliche Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit des Gesundheitssystems, Gesundheitsschutz und Krankheitsbekämpfung
- siehe Bundesgesundheitsministerium
Bundeseinheitlicher Medikationsplan
- Versicherte haben darauf Anspruch, wenn sie mind. drei Arzneimittel für einen Zeitraum von 28 Tagen durchgehend oder länger bekommen
- Gilt nur für Medikamente, die über die Blutbahn systemisch den gesamten Körper erfasst, wodurch Salben und Cremes ausgenommen sind
- Wird durch einen/eine Arzt/Ärztin erstellt und als Papierform ausgehändigt (§ 31a SGB V)
- Im BMP stehen folgende Information
- Name des Medikaments
- Wirkstoff
- Dosierung/Stärke
- Form des Medikaments
- Einnahmezeit
- Gründe für Einnahme
- Hinweise
- Stammdaten des/der Patient:innen
- Wird auf Papier ausgestellt
- Nachfolger ist der elektronische Medikationsplan (eMP)
- Siehe Medikationsplan-Bundesärztekammer
- Siehe Medikationsplan-Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Siehe Medikationsplan-Bundesgesundheitsministerium
Bundesverband Gesundheits-IT
- Vertritt IT-Anbieter im Gesundheitswesen
- Stellen Software und E-Health-Anwendungen für den ambulanten und klinischen Sektor her
- Siehe Bundesverband Gesundheits-IT
D
Datenaustausch mit Leistungserbringern in der gesetzlichen Unfallversicherung
- Elektronisches Datenübertragungsverfahren im Gesundheitswesen
- Seit 01.01.2007 verpflichtend
- „Durchgangsarzt/ärztin“ erfasst die Daten in der Praxis- bzw. Krankenhaussoftware, welche verschlüsselt und digital signiert an die Unfallkassen und/oder Berufsgenossenschaften übertragen werden
- Siehe DALE-UV
Deutsches Elektronisches Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz
- Gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Elektronische Meldung von meldepflichtigen Infektionskrankheiten und Erregungsnachweisen
- Leiter:innen von Laboren und Ärzt:innen nutzen DEMIS (§ 14 Abs. 8 IfSG)
- Siehe DEMIS-Robert Koch Institut
- Siehe DEMIS-gematik
- Siehe Digitales Gesundheitsamt: DEMIS
Digitale Gesundheitsanwendungen
- Auch “App Auf Rezept” gennannt
- Eine App die von einer Ärzt:in oder Psychotherapeut:in verschrieben wird
- Gibt es für verschiedene Diagnosen z.B. Adipostias, Migräne, Brustkrebs
- Ist ein Medizinprodukt und wird daher vom Bundesinstitut für Arzneimittelsicherheit und Medizinprodukte (BfArM) geprüft und bewertet
- Siehe DiGA-Verzeichnis im BfArM-Portal
- Regelt die Voraussetzungen, damit DiGAs erstattungsfähig sind. Das Bundesinstitut für Arzneimittelsicherheit und Medizinprodukte (BfArM) prüft und bewertet die DiGAs
- Siehe Digitale-Gesundheitsanwendungen-Verordnung (DiGAV)
- (gesetzlich) Versicherte und Leistungserbringer erhalten eine „Digitale Identität“, um einen Zugang zu allen Anwendungen der TI zu erhalten (alternativ zur eGK)
- Ab Januar 2024 sind gesetzliche Krankenkassen verpflichtet digitale Identitäten (GesundheitsIDs) ihren Versicherten anzubieten (§ 291 Abs. 8 SGB V)
- Siehe https://www.gematik.de/telematikinfrastruktur/gesundheitsid
Kommunikation mit Hilfe digitaler Medien
- Umwandlung von analogen Informationen in digitale Formate
- Beispiel:
- Anstatt Fax (analog) wird KIM (digital) verwendet
- Siehe Digitale Kommunikation im Gesundheitswesen
Digital-Gesetz (Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung im Gesundheitswesen)
- Kernelement: Einführung der Opt-Out elektronischen Patientenakte (ePA), welche auch „ePA für alle“ genannt wird
- Die „ePA für alle“ bekommt jeder/jede gesetzlich Versicherte bis zum 15.01.2025, außer es wird aktiv widersprochen
- Weitere Inhalte:
- E-Rezept wird verbindlicher Standard in der Arzneimittelversorgung
- Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) sollen auf digitale Medizinprodukte der Risikoklasse IIb ausgeweitet werden
- Assistierte Telemedizin wird etabliert, um niedrigschwelligen Zugang zur Versorgung zu schaffen
- Ein sog. Digitalbeirat soll die gematik bei Fragen zum Datenschutz, Datensicherheit, Datennutzung und Anwenderfreundlichkeit beraten
- Noch nicht in Kraft getreten
- Siehe Digital-Gesetz (DigiG)
Digitales Versorgungsgesetz
- Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation
- Ziele:
- digitale Gesundheitsanwendungen zügig in die Versorgung zu bringen,
- mehr Leistungserbringer (z. B. in der Pflege) an die Telematikinfrastruktur anzuschließen,
- die Anwendung von Telemedizin zu stärken, z. B. durch die Ausweitung von Telekonsilien und eine Vereinfachung der Durchführung von Videosprechstunden,
- Verwaltungsprozesse durch Digitalisierung zu vereinfachen,
- Krankenkassen mehr Möglichkeiten zur Förderung digitaler Innovationen zu geben,
- den Innovationsfonds mit 200 Millionen Euro pro Jahr fortzuführen und weiterzuentwickeln,
- ein Verfahren zur Überführung erfolgreicher Ansätze aus Projekten des Innovationsfonds in die Regelversorgung zu schaffen sowie
- eine bessere Nutzbarkeit von Gesundheitsdaten für Forschungszwecke zu ermöglichen.
- in Kraft getreten am 09.12.2019
- Siehe Digitale-Versorgung-Gesetz
Dienstleister vor Ort
- Serviceanbieter, welche sich um die Installation und Betreuung von Geräten und Software/Anwendungen bei LEI kümmern
- Schließen LEI an die TI an
- Siehe Dienstleister vor Ort
- Sind Anbieter, die Anwendungen, Dienste oder Komponenten im Rahmen des TI-Systems bereitstellen
- Diese sind erforderlich für die Nutzung bestimmter Services, jedoch nicht als Bestandteil des TI-Produkttyps
- Beispiele: Hersteller von Primärsystemen sowie QES-Clients
- Siehe Informationen für Hersteller und Anbieter
E
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
- Verpflichtend für alle Ärzt:innen
- Ärzt:innen versenden die AU an die Krankenkassen
- Die eAU wird vor dem Versand mit der qualifizierten elektronischen Signatur (QES) des eHBAs signiert (Stapelsignatur und Komfortsignatur möglich)
- Siehe eAU-Bundesärztekammer
- Siehe eAU-Kassenärztliche Bundesvereinigung
Elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren Zahnärzte
- Verpflichtend für alle Vertragsärzt:innen
- Ermöglicht die Kommunikation zwischen Zahnarztpraxen und Krankenkassen
- Der elektronische Datenaustausch erfolgt über KIM
- Einführungsphase läuft seit 01.01.2023 für Kieferorthopädie, Kiefergelenkserkrankungen, Kieferbruch und Zahnersatz
- Alle genehmigungspflichtigen zahnärztlichen Leistungen, die vorher auf Papier gedruckt worden, werden digital abgewickelt
- Zahnärzt:innen sind mit dem EBZ in der Lage elektronische Heil- und Kostenpläne zu erstellen
- Siehe EBZ-Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
Elektronische Ersatzbescheinigung
- Gesetzlich Versicherte benötigen die elektronische Gesundheitskarte (eGK) beim Besuch einer medizinischen Einrichtung für den Einlesen und automatisierten Abgleich der Versichertenstammdaten, sofern die eGK vergessen wurde
- Dient zur Überprüfung des Versichertenstatus
- Vorgang:
- Ein von der Praxis bzw. medizinischen Einrichtung bereitgestellter QR-Code kann von der gesetzlich versicherten Person via Krankenkassen-App, um die Datenübertragung zwischen Krankenkasse und der Praxis/medizinischen Einrichtung zu initiieren
- Bei erfolgreicher Übermittlung erhält die Einrichtung eine eEB als Bestätigung des Versichertenverhältnisses
- Alternativ können Praxen mittels KIM-Abfrage die Daten mit der Krankenkasse abgleichen
- Siehe Elektronische Ersatzbescheinigung
Elektronische Gesundheitskarte
- Berechtigungsnachweis, um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen zu können
- Versichertendaten sind hinterlegt
- Neuste eGKs sind NFC-fähig, was die Nutzung von E-Rezepten oder der ePA ermöglicht
- Auf der eGK befindet sich das Versichertenstammdaten-Management (VSDM)
- Auf Wunsch können zusätzlich Notfalldaten gespeichert werden
- Ebenfalls kann der elektronische Medikationsplan (eMP) auf der eGK gespeichert werden
- In der Zukunft ist geplant, die Notfalldaten und den eMP als integrale Bestandteile der ePA innerhalb der Telematikinfrastruktur zu integrieren
- Siehe Elektronische Gesundheitskarte-gematik
- Siehe Elektronische Gesundheitskarte-Bundesgesundheitsministerium
- Sektor – und einrichtungsübergreifender Informationsaustausch über medizinische Behandlungsprozesse mit Hilfe von telemedizinischen Anwendungen
- Synonym: Gesundheitstelematik
- Siehe E-Health-Bundesgesundheitsministerium
- Siehe E-Health-Kassenärztliche Bundesvereinigung
Elektronisches Rezept
- Digitale Version des Papierrezepts
- Ab 01.01.2024 verpflichtend
- Arzt*Ärztin erstellt das E-Rezept digital, signiert es in der Arztpraxis und Patient*innen können dies anschließend in der Apotheke einlösen.
- Synonym: Elektronische Verordnung (eVO)
- Es gibt folgende Einlöseweg für die Patinet:innen:
- über die eGK
- E-Rezept-App der gematik
- Papierausdruck (Token)
- Siehe E-Rezept-gematik
- Siehe E-Rezept-Bundesgesundheitsministerium
Elektronischer Arztbrief
- Arztbriefe können aus dem PVS-System versendet und empfangen werden
- Voraussetzung: eHBA und QES
- Unterschieden wird in strukturierte und unstrukturierte eArztbriefe:
- Bei strukturierten eArztbriefen entsprechenden diese einem standardisierten Format, welches durch z. B. dem PVS auszulesen sind
- Es gibt verschiedene Textbausteine, die bei strukturierten eArztbriefen ausgelesen werden können:
- Anamnese
- Diagnose
- Untersuchungsbefund
- Medikation und empfohlene Therapie
- Der unstrukturierte eArztbrief folgt keinem standardisierten Format
- Inhalt ist weniger einheitlich
- Es können Schwierigkeiten bei der automatisierten Verarbeitung auftreten
- Siehe eArztbrief-Kassenärztliche Bundesvereinigung
Elektronischer Heilberufsausweis
- Personenbezogene Chipkarte
- Angehörige von Heilberufen können sich damit innerhalb des TI-Netzwerkes identifizieren und ausweisen
- Siehe eHBA-Bundesärztekammer
- Siehe eHBA-Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Siehe Wie beantrage ich einen eHBA?
Elektronisches Gesundheitsberufsregister
- Ärztliches Fachpersonal, Psychotherapeut:innen, und Apotheker:innen erhalten eHBA und SMC-B über ihre Kammern.
- eHBA und SMC-B werden für Heilberufler:innen ohne eigene Körperschaften durch das eGBR ausgegeben
- Standort: Bezirksregierung Münster in Nordrhein-Westfalen angesiedelt.
- Das eGBR arbeitet im Ausgabeverfahren mit verschiedenen Behörden und Stellen im gesamten Bundesgebiet zusammen
- Aktuell können folgende Berufsgruppen und Leistungserbringerorganisationen ihren eHBA beim eGBR beantragen:
- Pflegefachleute,
- Altenpfleger:innen,
- Gesundheits- und Krankenpfleger:innen,
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger:innen,
- Physiotherapeut:innen,
- Hebammen,
- Notfallsanitäter:innen (mit Berufserlaubnis aus bestimmten Bundesländern),
- Betriebsstätten der Geburtshilfe,
- Gesundheits-, Kranken- und Altenpflege,
- Physiotherapie
- eGBR befindet sich im Aufbau und plant, zukünftig auch weiteren Gesundheitsfachberufen den eHBA und der SMC-B zu ermöglichen
- Siehe Elektronisches Gesundheitsberuferegister – eGBR
Elektronische Patientenakte
- Bislang existiert die Opt-In ePA seit 2021, wo gesetzlich Versicherte sich diese auf Wunsch bei der Krankenkasse einrichten lassen können
- Ab 2025:
- „ePA für alle“ wird eingeführt
- Ist Kernelement des Digital-Gesetzes
- Dadurch wird eine neue Grundlage der sektorübergreifenden Patientenversorgung geschaffen
- Für alle gesetzlich Versicherten, sofern nicht vorher widersprochen (Opt-Out) wird die neue ePA eingerichtet
- Krankenkassen stellen diese bereit
- In der ePA enthalten ist eine weitestgehend automatisch erstellte digitale Medikationsübersicht
- Versicherte besitzen die Datenhoheit
- Siehe ePA-gematik
- Siehe ePA-Bundesgesundheitsministerium
- Siehe ePA-Bundesamt für Sicherheit und in der Informationstechnik
- Siehe ePA-Bundesärztekammer
- Siehe ePA-Kassenärztliche Bundesvereinigung
Elektronischer Medikationsplan
- Löst den bundeseinheitlichen Medikationsplan (BMP) ab
- Ist auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert und kann von dem Praxisverwaltungssystem (PVS) der Praxis übernommen, gespeichert und aktualisiert werden
- Nutzung ist für Patient:innen freiwillig
- Pflicht zum Anlegen und Aktualisieren liegt bei Ärzt:innen, wie Hausärzt:innen sowie Fachärzt:innen in Praxen und Krankenhäusern und Apotheken
- Im eMP können folgende Informationen entnommen werden:
- Name des Medikaments
- Wirkstoff
- Dosierung/Stärke
- Form des Medikaments
- Einnahmezeit
- Gründe für Einnahme
- Hinweise
- Stammdaten des/der Patient:innen
- Siehe eMP-Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Siehe eMP-gematik
- Siehe eMP-Bundesärztekammer
F
- Anbieter, der von der gematik zugelassen ist, stellt die Fachanwendung zentral bereit. Es handelt sich um eine technische Anwendung, welche entweder freiwillig oder verpflichtend ist.
- Beispiele: E-Rezept, ePA, KIM
- Siehe Anwendungen der Telematikinfrastruktur
- Bestandteile der TI, aber kein Bestandteil der TI-Plattform
- Beispiele für Fachdienste
- E-Rezept-Fachdienst
- KIM-Fachdienst
- VSDM-Fachdienst
- Siehe Liste an Fachdienste
G
Gesellschaft für Telematikanwendungen und der elektronischen Gesundheitskarte mbH
- wurde im Auftrag des BMG gegründet
- Zusammenschluss von Leistungserbringern und Kostenträgern zu je 50% (bei Gründung)
- BMG hält 51% der Gesellschaft (seit 2019)
- siehe www.gematik.de
Gesundheitsdatennutzungsgesetz (Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten)
-
- Nutzung von Therapiedaten für die Forschung soll erleichtert werden
- Wichtige Inhalte:
- Es wird eine zentrale Datenzugangs- und Koordinierungsstelle für die Nutzung von Gesundheitsdaten eingerichtet
- Datenhaltung erfolgt dezentral
- Einführung eines Forschungsgeheimnisses bei der Nutzung von Gesundheitsdaten
- Federführende Datenschutzaufsicht für länderübergreifende Forschung wird auf Gesundheitsdaten ausgeweitet
- Stärkung der Eigenforschung von Gesundheitseinrichtungen
- Weiterentwicklung des Forschungsdatenzentrums Gesundheit
- Einführung eines Opt-Out-Verfahrens für Datenfreigabe aus der ePA
- Personalisierte Hinweise durch Kranken- und Pflegekassen an Versicherte
- Noch nicht in Kraft getreten
- Siehe GDNG-Bundesgesundheitsministerium
- Sogenannte Wearables (z. B. Fitnessuhr mit Puls, Schlafüberwachung…) oder Gesundheitsapps speichern persönliche Daten zu spezifischen Gesundheitsthemen
- Patient:innen nehmen die Rolle der gesundheitsorientierten Konsumenten ein und sollen dazu befähigt werden können, Gesundheit und Krankheit zunehmend punktuell selbständig stärker zu managen.
- Siehe weitere Informationen zu Gesundheitstracking
H
Highspeed-Konnektor
- Dient als Nachfolger der physischen Einbox- und Rechenzentrumskonnektoren
- Virtualisierte TI-Konnektoren, die auf Server-Hardware mit hoher Leistung, in einem Rechenzentrum betrieben wird
- ist in der Lage, um ein Vielfaches mehr SMC-B Karten zu verwalten
- Siehe Konnektor-gematik
I
Informationstechnische Systeme in Krankenhäusern
- In Krankenhäusern müssen Behandlungsdaten schnell und sicher ausgetauscht werden. ISiK (Informationstechnische Systeme in Krankenhäusern) verbindet alle IT-Systeme, die vor Ort zum Einsatz kommen, damit wichtige Informationen ohne Umwege dort landen, wo sie benötigt werden
- Die ISiK-Standards sind verbindlich und müssen mit einer Übergangsfrist von 24 Monaten umgesetzt werden
- Siehe ISiK-gematik
- Der Innovationsfonds wurde mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) im Jahr 2015 geschaffen
- Ziel ist die Verbesserung der Gesundheitsversorgung in Deutschland
- In den Jahren 2016 bis 2019 wurden insbesondere sektorenübergreifende Versorgungsformen und die patientennahe Versorgungsforschung gefördert
- Wird aus Mitteln der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) finanziert
- Siehe Innovationsfonds
Integrierte Versorgung
- Keine Trennung von ambulanter und stationärer Versorgung,
- mehr Vernetzung, um Doppelstrukturen zu vermeiden
- Mit Hilfe der Gesundheitstelematik sollen die Vernetzungsmöglichkeiten verbessert werden
- Siehe Integrierte Versorgung-BZgA
K
Kommunikation im Medizinwesen
- Über die KIM – ähnlich einem E-Mail -System – können medizinische Einrichtungen Daten wie Arztbriefe, Befunde und Röntgenbilder verschlüsselt, versenden und empfangen
- Die Ver- und Entschlüsselung der KIM-Nachrichten finden durch den TI-Konnektor statt
- Über diesen Dienst soll perspektivisch die gesamte Kommunikation im Gesundheitswesen erfolgen
- Siehe KIM-Bundesärztekammer
- Siehe KIM-Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Siehe KIM-gematik
Krankenhausinformationssystem
- dient zur Abbildung digitaler Prozesse in Krankenhäusern und als Schnittstelle zu weiteren Akteur:innen im Gesundheitssystem
- Notfalldatensatz, elektronischer Medikationsplan oder Daten der elektronischen Gesundheitskarte können angezeigt werden
- Siehe Was ist ein KIS?
Dienstkennung KIM
- Geschützte Kommunikationsfunktion für Behandler:innen bezogen auf den einen Patienten auf Grundlage der TI. (Nicht Messenger für Fachkreise, sondern sichere, fallbezogene Kommunikation)
- Siehe KOM-LE-gematik
- Hardware-Komponente, welche in die Infrastruktur der Institution integriert wird
L
Leistungserbringer
- Ist ein zugriffsberechtigter Personenkreis (nach § 352 SGB V)
- Erbringt Leistungen des Gesundheitswesens für Versicherte
- Hat Zugriffsrecht auf Versichertendaten in TI-Anwendungen (§ 339 SGB V)
- Siehe Was sind Leistungserbringer-Bundesgesundheitsministerium
Leistungserbringer-Institution
- Summe von Leistungserbringer, die in organisatorischen Einheiten oder juristischen Personen zusammengefasst werden
- Beispiele:
- Krankenhäuser
- (Zahn-)Arztpraxen
- Medizinische Versorgungszentren
Leistungserbringer-Organisation
- Summe von Leistungserbringer, die in einer Standesorganisation zusammengefasst werden
- Beispiele:
- Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Deutsche Krankenhausgesellschaft
- Bundesärztekammer
Laborinformationssystem
- Zentrales IT-System der Labore
- Speicherung, Abruf und Validierung von Labordaten
- Schnittstelle zu digitalen Angeboten und Anwendungen für Patient:innen und Leistungserbringern. Es werden relevante medizinische Daten übermittelt
- Ist ein Primärsystem und kein Bestandteil der TI-Plattform
- Siehe Was ist ein Laborinformationssystem?
M
- Medikationsliste soll in die ePA für alle fließen
- Ersetzt nicht den Medikationsplan
- Wird automatisch erstellt, wo Verordnungsdaten des/der Arztes/Ärztin hineinfließen (Verordnungs- und Dispensierinformationen)
- Anders als beim Medikationsplan enthält die Medikationsliste keine Anwendungshinweise für Versicherte
- Siehe Was kommt in die ePA für alle-Kassenärztliche Bundesvereinigung
N
Notfalldatensatz
- Alle Daten, die für das Notfalldatenmanagement relevant sind, sind enthalten
- Z. B. medizinische Hintergrundinformationen
- Siehe Notfalldaten-gematik
Notfalldatenmanagement
- Enthält notfallrelevante Informationen wie Diagnosen, Arzneimittel, Allergien und Schwangerschaftsstatus
- Ärzte:innen können in medizinischen Notfällen wichtige Informationen von der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) abrufen
- Der Notfalldatensatz kann auf Wunsch in der elektronischen Patientenakte gespeichert werden
- Alle Versicherten mit Vorerkrankungen, Allergien usw. haben seit Mitte 2020 Anspruch auf einen Notfalldatensatz
- Siehe Notfalldatenmanagement
O
Telemedizinisch gestützte Betreuung von Patienten
P
Praxisverwaltungssoftware
- Ist ein Praxismanagementsystem (Primärsystem und somit kein Bestandteil der TI-Plattform)
- Für die Buchhaltung, Abrechnungen (online)
- Zugriff auf ePA möglich
- Siehe Praxisverwaltungssystem
Primärsystem
- alle IT-Systeme, die vor Ort bei einem Leistungserbringer eingesetzt werden
- administrative Hoheit besitzt der Leistungserbringer
- kein Bestandteil der TI-Plattform
- Siehe Primärsysteme in der TI
Q
Qualifizierte elektronische Signatur
- ist eine rechts- und fälschungssichere Signatur von Verordnungen und Dokumenten
- Jede Signatur kann einem/einer Inhaber*in zugeordnet werden und erhält einen Zeitstempel
- Gleichgesetzt mit einer handschriftlichen Unterschrift auf Papier
- Siehe Digitale Signaturen
R
- Von Berufsgruppe zu Berufsgruppe unterschiedlich in der Höhe
- Bundesministerium für Gesundheit (BMG) regelt dies per Rechtsverordnung
- Auch TI-Pauschale genannt
- Siehe Refinanzierungspauschalen
S
Security Module Card – Type B
- elektronischer Institutionsausweis für Apotheken und Krankenhäuser bzw. elektronischer Praxisausweis für (Zahn-)ärzt*innen und Psychotherapeut*innen
- ermöglicht sicheren Zugang zur TI und dient als Authentifizierung einer Praxis/Einrichtung (auch auf den Zugriff auf Daten der eGK)
- Die SMC-B ist so groß, wie eine gängige SIM-Karte und wird in das Kartenlesegerät gesteckt
- Siehe SMC-B-Kassenärztliche Vereinigung Hamburg
- Spezielle Variante der SMC-B
- Ermöglicht Zugang zur TI, wodurch KIM nutzbar ist
- Keinen Zugriff auf die eGK und medizinische Daten von Versicherten
- Wird durch die gematik an berechtigte Organisationen vergeben
- Beispiel für berechtigte Einrichtungen
- Einrichtungen der Gesellschafter der gematik
- Kartenherausgeber
- Abrechnungsdienstleister
- Register im Gesundheitswesen
- Siehe SMC-B ORG
T
- Hinzuziehung eines/ einer weiteren Spezialist*in (Zweitmeinung) mit Hilfe einer telematikgestützten Konferenz
- Vergleichbar mit dem Konsiliarschein in der Klinik – könnte die Versorgung in kleinen Kliniken oder ländlichen Regionen mit geringer Facharzt-Dichte erheblich verbessern
- Die zu besprechenden Befunde können via TI geteilt werden, es ist also mehr als nur “Bildtelefonie”
- Siehe Telekonsil-Bundesärztekammer
-
- Bedeutung: Anwendung von Telekommunikation und Datenübertragung.
- Der Begriff ist ein Kunstwort aus „Telekommunikation“ und „Informatik“
- Siehe Was ist Telematik?
Vernetzung verschiedener IT-Systeme
- alle Akteure des Gesundheitswesensim Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung sollen sektoren- und systemübergreifenden vernetzt werden.
- ein geschlossenes Netz, zu dem nur registrierte Nutzer:innen (Personen oder Institutionen) mit einem elektronischen Heilberufs- und Institutionsausweis Zugang erhalten.
- Mit dem Wort Telematikinfrastruktur (TI) ist vor allem die tatsächliche Infrastruktur gemeint (das Schienennetz, die Bahnhöfe etc.), die den Betrieb ermöglicht – nicht der Betrieb selbst
- Siehe Was ist Telematikinfrastruktur?
Nationales Forum zur Telematik für die Gesundheit
- Siehe www.cgm.com
- Sammelbegriff für Tele- oder Ferndiagnostik und ggfs. Therapie
- Siehe Was ist Telemedizin
- digitale Überwachung von Biosignalen (z. B. Atmung, Puls, Blutdruck)
- Siehe Was ist Telemonitoring
- Sichere Authentisierung von Nutzern für digitale Gesundheits-Anwendungen.
- Berechtigt Ärzt:innen und medizinisches Personal und gewährt Zugriff auf die jeweilige Anwendung, wie z.B. DEMIS oder den TI-Messenger
- Ermöglicht sichere Authentifizierung für verschiedene TI-Anwendungen
- Erweitert die Nutzungsmöglichkeiten der Telematikinfrastruktur im gesamten Gesundheitssektor
- Siehe TI-Authenticator
TI-Messenger
- Medizinisch relevante Informationen können mit dem TI-Messenger schnell und unkompliziert ausgetauscht werden
- Mehrfach vor dem Zugriff durch Dritte geschützt
- Basiert auf dem Matrix-Protokoll
- Beispiele, wo TIM genutzt werden kann:
- Smartphone
- PC
- Siehe TI-Messenger-gematik
- Siehe TI-Messenger-Bundesärztekammer
- Ermöglicht Zugang zur Telematikinfrastruktur (TI) für kleine Einrichtungen
- Mithilfe eines Highspeed-Konnektor findet der Zugang mit dem TI-Gateway statt
- Dienstleister betreiben das TI-Gateway in geprüften Rechenzentren
- Medizinische Einrichtungen verbinden sich sicher und verschlüsselt mit dem TI-Gateway
- Mehrere Einrichtungen können sich gleichzeitig über das TI-Gateway mit der TI verbinden
- Eigenständiger Konnektor ist nicht erforderlich, da der Anbieter des TI-Gateways den Betrieb sicherstellt
- Medizinische Einrichtungen schließen Vertrag mit einem zugelassenen Dienstleister für die Nutzung des TI-Gateways
- Siehe TI-Anbindung
Telematikplattform für Medizinische Forschungsnetze
- Siehe www.tmf-ev.de
Termin-Service-Vergabe-Gesetz
- Gesetz für schnellere Terminvergabe und bessere Versorgung
- Ziele:
- allen gesetzlich Versicherten einen gleichwertigen Zugang zur ambulanten ärztlichen Versorgung zu ermöglichen, indem Wartezeiten auf Arzttermine verkürzt werden, das Sprechstundenangebot erweitert und die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen verbessert wird,
- die Versorgung in ländlichen und strukturschwachen Regionen zu verbessern, indem die Grundlagen der Bedarfsplanung weiterentwickelt und die Förder- und Sicherstellungsinstrumente der Kassenärztlichen Vereinigungen erweitert werden,
- Leistungsansprüche der Versicherten in einzelnen Bereichen der ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung zu erweitern und
- dass Patientinnen und Patienten die Möglichkeiten der Digitalisierung im Gesundheits- wesen im Versorgungsalltag stärker praktisch nutzen können.
- in Kraft getreten am 11.05.2019
- Siehe Termin-Service-Vergabe-Gesetz
Q
Qualifizierter Vertrauensanbieter
- Generierung, Prüfung und Validierung elektronischer Signaturen, Siegel und Zeitstempel, sowie die sichere Zustellung elektronischer Einschreiben und die Ausstellung der entsprechenden Zertifikate.
- Erstellung, Überprüfung und Validierung von Zertifikaten zur Authentifizierung von Websites.
- Sicherer Speicher von elektronischen Signaturen, Siegeln und Zertifikaten, die in Verbindung mit diesen Diensten stehen.
- Wird bei der Beantragung von SMC-B und eHBA benötigt
- Siehe Übersicht aller Vertrauensanbieter
V
Versichertenstammdatenmanagement
- Ziel: die Versichertenstammdaten der gesetzlich Krankenversicherten (persönliche Daten und Angaben zur GKV), die auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert sind, aktuell zu halten
- Diese Informationen sollen automatisiert aktualisiert werden. Mit dem VSDM können die berechtigten Leistungserbringer prüfen, ob die eGK gültig ist
- Praxen müssen das VSDM bei jedem ersten Arzt-Patienten-Kontakt im Quartal durchführen und den Nachweis der Kassenärztlichen Vereinigung mit Abrechnungsunterlagen nachweisen
- Siehe Versichertenstammdatenmanagement
Virtuelles Privates Netzwerk
- Virtuelles, nicht öffentliches Netzwerk, in dem hochsensible Informationen datenschutzkonform ausgetauscht werden können
- Für den Aufbau einer Verbindung in das VPN-Netzwerk der TI, ist der TI-Konnektor zuständig
- Siehe VPN-Zugangsdienst
Z
Zentrum für Telematik und Telemedizin GmbH