elektronische Patientenakte (ePA)
Die elektronische Patientenakte (ePA) wurde 2021 in Deutschland mit dem Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (2020) eingeführt.
Gesetzlich Versicherte können sie seitdem auf Anfrage bei ihrer Krankenkasse einrichten und per Smartphone-App verwalten. Das Ziel war, dass „die ePA alle relevanten Behandlungsinformationen und Unterlagen sicher zu bündeln und langfristig nutzbar zu machen. Leistungserbringer können mit Zustimmung des Patienten die Krankheitsgeschichte einsehen und damit auf eine vollständigere Datengrundlage zugreifen, wobei die Datenhoheit beim Patienten liegt“.
Die Nutzerzahlen der ePA fallen bisher gering aus. Dadurch, dass die Nutzung an die ePA-App gebunden ist, kann sie bisher nur von technikaffinen Menschen genutzt werden. Der aktuelle Opt-in Ansatz erfordert zudem aktive Patienten, die sich eigenständig mit der Thematik auseinandersetzen. Genau diese beiden Herausforderungen sollen mit der ‘ePA für alle’ behoben werden.
Das Digital-Gesetz (DigiG) wurde am 14. Dezember 2023 vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Kernpunkt ist die Bereitstellung der „neuen“ ePA (Version 3.0) für alle gesetzlich Versicherten ab dem 15.01.2025. Die ePA wird standardmäßig von der Krankenkasse angelegt, es sei denn, der Versicherte widerspricht (opt-out). Die Nutzung der so genannten ‘ePA für alle’ soll für alle Beteiligten einfacher und zugänglicher sein.
Bereiten Sie sich vor: Neuerungen für Leistungserbringende vor der Einführung der ‚ePA für alle‘ im Jahr 2025
Bevor die ‚ePA für alle‘ ab 2025 eingeführt wird, ist es wichtig, über die bevorstehenden Neuerungen informiert zu sein, die auf Sie als Leistungserbringende zukommen. Wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengetragen.
Um Zugriff zur ePA zu erhalten, musste der Versicherte dem behandelnden Arzt bisher über die ePA-App aktiv Zugriff erteilen. Mit der ‘ePA für alle’ soll die Zustimmung des Patienten zukünftig automatisch erfolgen, es sei denn, der Patient widerspricht dem aktiv.
Wie schon heute können Leistungserbringende nach erteilter Zugriffsberechtigung durch über eine Schnittstelle im Praxisverwaltungssoftware auf die ePA zugreifen und diese befüllen. Dazu ist auf Leistungserbringer-Seite weiterhin der eHBA zur Identifikation erforderlich.
Gleichzeitig muss nachgewiesen werden, dass der behandelnde Arzt ein berechtigtes Interesse hat, auf die ePA zuzugreifen. Durch Stecken der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in der Praxis erfolgt der Nachweis der tatsächlichen Behandlung des Patienten. Für 90 Tage kann die Praxis oder das Krankenhaus nun auf die entsprechende ePA zugreifen und Dokumente sowie Informationen hochladen und abrufen. Hausarztpraxen können darüber hinaus als “Vertrauensleistungserbringer” in der App durch die Versicherten hinterlegt werden, sodass der Zugriff auch über die 90 Tage hinausgehen kann. In Apotheken verkürzt sich dieser Zugriff auf drei Tage (nach Stecken der eGK) wobei das Prinzip der Identifizierung gleich ist.
Daten von Nutzern der bisherigen ePA 2.0 werden automatisch in die ‘ePA für alle’ überführt sowie zusätzliche Daten aus E-Rezepten und vergangene Abrechnungsdaten der Krankenkassen.
Presseerklärung ePA für alle vom Bundesgesundheitsministerium
Die elektronische Patientenakte für alle (allgemeine Informationen)
ePA für alle (Informationen für Sie als Leistungserbringende)
Wissenswertes für Ihre Patient:innen
Die Krankenkassen sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Versicherten über die ‘ePA für alle’ aufzuklären und die Akten automatisch für jeden Versicherten anzulegen. In der Praxis nutzen die Patienten jedoch häufig ihre behandelnden Ärzte als Informationsquelle. Für die Patienten ist wichtig zu verstehen, dass sie aktiv bei ihrer Krankenkasse Widerspruch einlegen müssen, sollten sie die ePA nicht nutzen wollen. Die Akte wird in diesem Fall gelöscht.
Grundsätzlich können Patienten weiterhin selbst bestimmen, ob und in welchem Umfang sie die ePA nutzen möchten, welche Daten in der Akte gespeichert oder gelöscht werden sollen und welchem Behandler sie ihre Daten zur Verfügung stellen wollen. Gleichzeitig sollten Patienten verstehen, dass die Einsicht in medizinische Daten wichtig für den Behandlungserfolg ist. Daten werden verschlüsselt abgelegt und können nur mit dem erfolgreichen Entsperren mehrere Sicherheitsstufen eingesehen werden. Wer die abgelegten Informationen in der ePA selbständig bearbeiten möchte, muss dies weiterhin über die jeweilige Krankenkassen-App tun. Wer noch nicht registriert ist, kann dies per einmaliger Identifikation in der App tun (die jeweiligen Links der Krankenkassen sind auf der gematik Seite s.u.). Die ePA ist damit passiv (nur von den Leistungserbringenden) und aktiv (zusätzlich eigene Steuerung über die App) nutzbar. Die Krankenkassen haben keinen Einblick in die ePA ihrer Versichterten.
Vergleich von ePA 2.0 und ePA 3.0
ePA 2.0 (aktuelle Fassung) | aPA 3.0 (‘ePA für alle’) - ab 2025 | |
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ePA-Einrichtung | Opt-in Verfahren für Versicherte (keine ePA ist der Standard; Versicherte/r muss ePA aktiv bei der eigenen Krankenkasse beantragen) | Opt-out Verfahren für Versicherte (ePA ist der Standard; Versicherte/r muss aktiv per Widerspruch die ePA löschen lassen) |
Datenhoheit | Liegt beim Patienten, d.h. sie bestimmen selbst, ob und in welchem Umfang die ePA genutzt wird | Liegt beim Patienten, d.h. sie bestimmen selbst, ob und in welchem Umfang die ePA genutzt wird |
Datenübermittlung von/an Ärzte und Apotheker | Opt-in Verfahren: Daten dürfen erst durch Zustimmung durch Versicherten weitergegeben werden | Opt-out Verfahren: Daten werden automatisch übertragen, wenn behandlungsrelevant (Versicherte/r kann die Zugriffsfreigabe zeitlich und inhaltlich begrenzen) |
Zugriff der Krankenkasse auf die ePA | Kein Zugriff | Kein Zugriff, jedoch gesetzlich dazu verpflichtet, die ePA automatisch mit Abrechnungsdaten zu befüllen (außer Versicherte/r widerspricht) |
Datenübermittlung an Forschungszentrum | Opt-in Verfahren: pseudoanonymisierte Daten dürfen erst durch Zustimmung durch Versicherten weitergegeben werden | Opt-out Verfahren: pseudoanonymisierte Daten werden automatisch übertragen, wenn behandlungsrelevant (außer Versicherte/r widerspricht) Achtung: Übermittlung der Daten erfolgt über die App und ist somit an die Nutzung der App gekoppelt |
Nutzung der ePA | Per App durch den Versicherten, individuell je nach Krankenkasse | Per App UND/ODER mit der elektronischen Gesundheitskarte (Zustellung durch Krankenkasse) mithilfe des Leistungserbringers. Für Interaktion mit der ePA muss der Versicherte weiterhin die App nutzen |
Integrierter Medikationsplan | Verpflichtende Eintragung durch Ärzte und Apotheker sowie automatische Eintragung mithilfe von E-Rezept Schnittstelle. Erhalt einer digitalen Medikationsübersicht für Patient und Arzt. |
Ziel der Modellregion Hamburg & Umland ist es, die unterschiedlichen Beteiligten in der Medizin zusammenzubringen und gemeinsam die Digitalisierung voranzubringen und zu verbessern. In der Modellregion sind wir bereits jetzt in einem regelmäßigen und konstruktiven Austausch mit unseren Netzwerkpartnern bei den Krankenkassen al sauch mit der gematik.
Geplant ist die ePA für alle Ende 2024 in der Modellregion zu pilotieren.
Quellen und weiterführende Links:
- Informationen zum DigiG Geset: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/gesetze-und-verordnungen/guv-20-lp/digig
- Beschluss zur ePA für alle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/elektronische-patientenakte
- Informationen der gematik zur ePA: https://www.gematik.de/anwendungen/e-patientenakte
- Informationen der gematik für Versicherte: https://www.gematik.de/anwendungen/e-patientenakte/versicherte
- Übersicht der ePA Apps der gesetzlichen Krankenkassen: https://www.gematik.de/anwendungen/e-patientenakte/epa-app
- ePA für privat Versicherte: https://www.gematik.de/anwendungen/e-patientenakte/versicherte
- Weiterführende Artikel zur ePA für alle: https://epa-fakten.de/ePA-f%C3%BCr-alle_Opt-OutIn.html
- Information der KBV zur ePA: https://www.kbv.de/html/epa.php#:~:text=%C3%84rzte%20und%20Psychotherapeuten%20sind%20gesetzlich,haben%20und%20diese%20elektronisch%20vorliegen.